Gesetz - BehWerkPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
§ 11 Bestehen der Prüfung
(1) Die zwei Prüfungsteile gemäß § 9 sind gesondert zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Prüfungsteile gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit mindestens ausreichend bewertet wurden.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Befreiung gemäß § 10 sind anstatt der Note Ort und Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

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