Gesetz - BEMFV
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
Anlage (zu § 15)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3371
| A. | Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung | Gebühr in Euro |
| A.1 | Grundbetrag für die Bearbeitung eines Antrages | 73 |
| A.2 | Zusätzlich zu A.1 für jede zu bewertende Sendeantenne (auch für bereits am Standort vorhandene und zu bewertende Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen; auch bei vorläufigen Standortbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4) | 92 |
| A.3 | Zusätzlich zu A.1 bei Betrachtung eines Standortes nach § 5 Abs. 3 | Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand anhand der Gebührennummern A.5.1 bis A.5.3. |
| A.4 | Je zu bewertender Sendeantenne bei der Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Standortbescheinigung | 92 |
| A.5 | Zusätzlich zu den Gebührenpositionen A.2 bis A.4, wenn Messungen oder Nahfeldberechnungen erforderlich sind | Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand anhand der Gebührennummern A.5.1 bis A.5.5. |
| A.5.1 | Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes | 240,17 |
| A.5.2 | Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes | 169,37 |
| A.5.3 | Stundensatz für Beamte des mittleren Dienstes | 129,82 |
| A.5.4 | Stundensatz für den Einsatz von Mess-Kfz (einschließlich messtechnischer Einrichtungen im Mess-Kfz) | 57,26 |
| A.5.5 | Fahrleistung eines Mess-Kfz je Kilometer | 0,23 |
| B. | Sonstige Gebühren | Gebühr in Euro |
| B.1 | Anzeige einer nicht bescheinigungspflichtigen Funkanlage gemäß § 11 Abs. 2 | 22 |
| B.2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25 |
| C. | Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 der Verordnung | Gebühr in Euro |
| C.1 | Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes einschließlich Festlegen der Maßnahmen nach Aufwand | 100 bis 2.000 |
| C.2 | Zusätzlich zu C.1 bei Ausführen eines mobilen Messeinsatzes | Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand anhand der Gebührennummern A.5.1 bis A.5.5. |
















