Gesetz - BerHG
Beratungshilfegesetz - BerHG
§ 13
§ 9 ist in Fällen, in denen die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nach § 61 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes weiter anzuwenden ist, in der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet