Gesetz - BerHG
Beratungshilfegesetz - BerHG
§ 2
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung.
(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt in Angelegenheiten
- 1.
- des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind,
- 2.
- des Verwaltungsrechts,
- 3.
- des Verfassungsrechts,
- 4.
- des Sozialrechts.
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
















