Gesetz - BergArbWoFöG
Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
§ 12 Treuhandstellen
Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen.

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