Gesetz - BergArbWoFöG
Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
§ 9 Einzelne Wohnräume
Die in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet