Gesetz - BergMSdlgG
Gesetz über Bergmannssiedlungen
§ 2
(1) Treuhandstellen sind
a)
b)
c)
d)
h)
a)
b)
c)
d)
- e)
- (weggefallen)
- f)
- die Wohnungsbaugesellschaft für das Rheinische Braunkohlenrevier Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Köln,
h)
(2) Die Treuhandstellen verwalten das Bergmannssiedlungsvermögen als Treuhänder des Reichs. Sie können die zu diesem Vermögen gehörenden Rechte im eigenen Namen geltend machen.
















