Gesetz - BergMSdlgG 2
Zweites Gesetz über Bergmannssiedlungen
Art II
1. Die Geschäftsanteile der Gesellschafter an den im Artikel I Nr. 2 unter a bis g aufgeführten Treuhandstellen gehen auf das Reich über; ... . Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Das Nähere, insbesondere den Zeitpunkt des Übergangs, bestimmt der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister.
2.

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