Gesetz - BergtechAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausbildungsberuf Bergmechaniker bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
















