Gesetz - BerHVV
Beratungshilfevordruckverordnung - BerHVV
Anlage 1 Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3840 - 3843;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

                        Allgemeine Hinweise
Wozu Beratungshilfe?
Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem
Einkommen ermöglicht werden, sich beraten und vertreten
zu lassen. Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung
von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens
und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des
Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung.
Sie wird für die meisten Rechtsgebiete
gewährt. Genaueres teilen das Amtsgericht oder die
Rechtsanwälte mit. Möchte sich der Bürger in einem
gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so kommt
die Prozeßkostenhilfe in Betracht, über die bei
den Gerichten und Rechtsanwälten weitere Informationen
zu erhalten sind.
Wird die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt gewährt,
so hat der Rechtsuchende dem Rechtsanwalt eine Gebühr
von 10 Euro zu zahlen, die dieser allerdings auch
erlassen kann. Im übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe
das Land. Eine Vereinbarung über eine Vergütung
im Bereich der Beratungshilfe wäre nichtig.
Wer erhält Beratungshilfe?
Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine
Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht
aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten
für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung
seiner Rechte darf nicht mutwillig sein.
Sollten Sie anwaltliche Beratung bereits vor der
Bewilligung von Beratungshilfe in Anspruch nehmen,
so haben Sie - sofern Ihr Antrag später durch das
Amtsgericht abgewiesen wird - selber die gesetzlichen
Gebühren an den Rechtsanwalt zu bezahlen.
Wer gewährt Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe erteilen die Rechtsanwälte, die,
wenn nicht besondere Ausnahmen eingreifen, zur Beratungshilfe
verpflichtet sind. Das Amtsgericht kann die Beratungshilfe
gewähren, soweit dem Anliegen durch eine sofortige
Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten
der Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer
Erklärung entsprochen werden kann.
Wie erhält man Beratungshilfe?
Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich
gestellt werden kann. Sie können den Antrag bei
dem Amtsgericht stellen oder Sie können unmittelbar
einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe
aufsuchen. Der Rechtsanwalt wird Ihren Antrag auf
Bewilligung der Beratungshilfe an das Amtsgericht
weiterleiten. Für einen schriftlichen Antrag ist
das anhängende Formular zu benutzen.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von
Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern
es nicht selber die Beratung vornimmt, Ihnen einen
Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen
Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus. Gegen einen Beschluß
des Amtsgerichts, durch den Ihr Antrag zurückgewiesen
wird, ist der nicht befristete Rechtsbehelf der
Erinnerung statthaft.
Die Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt, die
von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht werden.
Das Gericht muß deshalb sorgfältig prüfen, ob ein
Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Haben Sie daher
bitte Verständnis dafür, daß Sie Ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.
Lesen Sie bitte das Antragsformular sorgfältig durch
und füllen Sie es gewissenhaft aus. Sie finden auf
der nächsten Seite Hinweise, die Ihnen die Beantwortung
der Fragen erleichtern sollen. Wenn Sie beim Ausfüllen
Schwierigkeiten haben, wird Ihnen das Amtsgericht
oder Ihr Rechtsanwalt behilflich sein.
Sollte der Raum im Antragsformular nicht ausreichen,
können Sie Angaben auf einem besonderen Blatt machen.
Bitte weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das
beigefügte Blatt hin.
Denken Sie bitte daran, die notwendigen Belege beizufügen.
Das erübrigt Rückfragen, die das Verfahren verzögern.
Bewußt unrichtige oder unvollständige Angaben können
eine Strafverfolgung nach sich ziehen.

Ausfüllhinweise
A Geben Sie bitte kurz an, worüber Sie beraten werden
wollen (kurze Angabe des Sachverhalts). Geben Sie
gegebenenfalls den Namen und die Anschrift Ihres
Gegners an.
B Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben,
prüfen Sie bitte zuerst, ob Ihre Versicherung die
Kosten übernehmen muß. Fragen Sie im Zweifelsfall
bei Ihrer Versicherung nach.
Wenn Sie die an sich mögliche kostenlose Beratung
durch einen Verband, dessen Mitglied Sie sind, in
Ihrem Fall nicht für ausreichend halten, begründen
Sie dies kurz auf einem besonderen Blatt.
C Anzugeben sind als Bruttoeinkommen Einkünfte jeder
Art (Lohn, Gehalt, Renten; Einkünfte aus selbständiger
Arbeit, Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen;
ferner Kindergeld, Unterhaltsleistungen, Wohngeld,
Arbeitslosengeld, Ausbildungsförderung). Nettoeinkommen
ist der Betrag, der nach Abzug der auf die Einkünfte
gezahlten Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung
und zur Arbeitslosenversicherung, Beiträge zu sonstigen
Versicherungen sowie der Werbungskosten zur Verfügung
steht. Maßgebend ist in der Regel der letzte Monat
vor der Antragstellung; bei Einkünften aus selbständiger
Arbeit sowie bei unregelmäßig anfallenden Einkünften
ist jedoch ein Zwölftel der voraussichtlichen Jahreseinkünfte
anzugeben.
Fügen Sie bitte zur Glaubhaftmachung Ihrer Angaben
Belege bei, z. B. Lohn- oder Gehaltsabrechnung,
bei Selbständigen den letzten Steuerbescheid.Das
Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners ist anzugeben, weil
er unter Umständen als Unterhaltspflichtiger in
wichtigen und dringenden Angelegenheiten für die
Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aufkommen
muß.
D Die Kosten für Ihre Unterkunft (einschließlich
Heizung) werden von Ihrem Einkommen in Abzug gebracht,
sofern Sie nicht nach den gegebenen Umständen als
offensichtlich überhöht erscheinen. Bitte geben
Sie daher die Wohnungsgröße und die monatlich insgesamt
(also bei Miete einschließlich Heizungs- und Nebenkosten)
anfallenden Wohnkosten an.
E Wenn Sie für Angehörige sorgen müssen, wird dies
bei der Bewilligung der Beratungshilfe berücksichtigt.
Deshalb liegt es in Ihrem Interesse, wenn Sie angeben,
welchen Personen Sie Unterhalt gewähren und ob diese
eigene Einkünfte haben.
F Vermögen sind Grundvermögen, Eigentumswohnungen,
Ersparnisse jeder Art, Bausparguthaben, Wertpapiere
und sonstige wertvolle Gegenstände. Beratungshilfe
kann auch dann bewilligt werden, wenn zwar Vermögenswerte
vorhanden sind, diese aber zur Sicherung einer angemessenen
Lebensgrundlage (Ausbildung, Berufsausübung, Wohnung,
Hausstand) oder einer angemessenen Vorsorge dienen.
Derartige Vermögenswerte sind zum Beispiel:
Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder
die Berufsausübung benötigt werden;
ein eigengenutztes angemessenes Hausgrundstück
(Familienheim);
ein angemessener Hausrat;
kleinere Barbeträge oder Geldwerte; Beträge
bis insgesamt 2.301 Euro für Sie persönlich zuzüglich
256 Euro für jede Person, der Sie Unterhalt gewähren,
sind in der Regel als ein solcher kleinerer Barbetrag
oder Geldwert anzusehen.
Sollte der Einsatz oder die Verwertung eines anderen
Vermögensgegenstandes für Sie und Ihre Familie eine
Härte bedeuten, erläutern Sie dies bitte auf einem
besonderen Blatt.
G Wenn Sie eine besondere Belastung geltend machen,
bitte den Monatsbetrag oder die anteiligen Monatsbeträge
angeben, die von Ihren Einnahmen bzw. den Einnahmen Ihres
Ehegatten oder Lebenspartners abgesetzt werden sollen. Bitte
fügen Sie außer den Belegen auf einem besonderen Blatt
eine Erläuterung bei. Eine Unterhaltsbelastung des Ehegatten
oder Lebenspartners aus seiner früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft
kann hier angegeben werden. Auch hohe Kreditraten können als besondere
Belastung absetzbar sein.

(Inhalt: Nicht darstellbares Antragsformular;
Fundstelle: BGBl. I 1994, 3842 - 3843; zu Änderungen vgl. Fußnote)

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