Gesetz - BerHVV
Beratungshilfevordruckverordnung - BerHVV
§ 3 Änderung des Vorblatts
Werden die Beträge für die kleineren Barbeträge (Abschnitt F der Ausfüllhinweise) geändert, so kann dies berücksichtigt werden, ohne daß es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.
















