Gesetz - BerPensV
Pensionsfondsberichterstattungsverordnung - BerPensV
§ 1 Interner jährlicher Bericht
Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:
1.
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 4,
2.
formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 5 und 6 und
3.
sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 7.

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