Gesetz - BerPensV
Pensionsfondsberichterstattungsverordnung - BerPensV
§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar
1.
die Bilanzen nach Formblatt 800,
2.
die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.

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