Gesetz - BerPensV
Pensionsfondsberichterstattungsverordnung - BerPensV
§ 6 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 5 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar
- 1.
- spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850,
- 2.
- spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.
















