Gesetz - BerPensV
Pensionsfondsberichterstattungsverordnung - BerPensV
§ 6 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 5 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar
1.
spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850,
2.
spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.

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