Gesetz - BerPensV
Pensionsfondsberichterstattungsverordnung - BerPensV
§ 8 Halbjährlicher Zwischenbericht
(1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung gemäß Nachweisung 882 zu erstellen.
(2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.

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