Gesetz - BerPensV
Pensionsfondsberichterstattungsverordnung - BerPensV
§ 9 Kennzahlen
Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet