Gesetz - BerRehaG
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG
§ 10 Allgemeines
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.

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