Gesetz - BerRehaG
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG
§ 19 Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.
















