Gesetz - BerRehaG
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG
§ 19 Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.

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