Gesetz - BerRehaG
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG
§ 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.

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