Gesetz - BerRehaG
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG
§ 9 Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.

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