Gesetz - BerVersV
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV
§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen
Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1.
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 112,
2.
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,
3.
Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge gemäß Nachweisung 212,
4.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219,
5.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 260,
6.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 261.

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