Gesetz - BerVersV
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV
§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1.
Angaben zur Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva gemäß Nachweisung 251,
2.
Angaben zu den Beiträgen sowie der Zusammensetzung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 252.

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