Gesetz - BerVersV
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV
§ 15 Fristen für die Einreichung
(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß des §§ 9 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen
- 1.
- spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
- a)
- von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101, 103, 104, 201, 202 und 203,
- b)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212 sowie 260 und 261,
- c)
- von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 230 und 262,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 240, 241, 263 und 264,
- e)
- von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 251;
- 2.
- spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;
- 3.
- spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
- a)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219,
- b)
- von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 121,
- c)
- von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130, 231 bis 238,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243, 244, 246 und 250,
- e)
- von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 252.
(2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.
















