Gesetz - BerVersV
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV
§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar
- 1.
- die Bilanzen nach Formblatt 100,
- 2.
- die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.
















