Gesetz - BerVersV
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV
§ 20 Einzelheiten der Einreichung
Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgenden Monats einzureichen.
















