Gesetz - BerVersV
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 einen internen jährlichen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2.
- entgegen § 19 eine vierteljährige Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
















