Gesetz - BerVersV
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV
§ 3 Gewinn- und Verlustrechnung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
b)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
2.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
a)
für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 13a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,
b)
für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Niederlassung nicht mehr als 500.000 Euro betragen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet