Gesetz - BerVersV
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV
§ 5 Gewinn- und Verlustrechnung in besonderen Fällen
(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.

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