Gesetz - BerVersV
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV
§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskassen
(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
1.
für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
2.
für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
3.
jeweils für das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

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