Gesetz - BerVersV
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV
§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskassen
(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
- 1.
- für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
- 2.
- für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
- 3.
- jeweils für das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
















