Gesetz - BerVersV
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV
§ 9 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunternehmen
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,
- 2.
- Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,
- 3.
- Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104,
- 4.
- Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,
- 5.
- Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 202,
- 6.
- Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203.
(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung gebildet wird.
(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3.
















