Gesetz - 6. BesÄndG
Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG
Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
6. BesÄndG
Ausfertigungsdatum: 14.12.2001
Vollzitat:
"Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 49 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 49 G v. 5.2.2009 I 160 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)
Art. 1 bis 8: Änderungsvorschriften
Art. 9: AnwSoZuschlVAufhV 2032-13-1
Art. 10: Änderungsvorschrift
Art. 11: SzVAufhV 2032-24-1
Art. 12: Übergangsvorschriften
Art. 13: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art. 14: Neufassungsermächtigungen
Art. 15: Inkrafttreten
Das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten, Richter und Soldaten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu festgesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und des § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.
-
(1) Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zum Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.
(2) Artikel VIII § 1 Abs. 2 und § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zu einer entsprechenden Änderung der jeweiligen landesrechtlichen Regelung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.
(3) Ist ein Dienstposten aufgrund einer nach Artikel 3 Nr. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung oder sonstigen gesetzlichen Regelung niedriger einzustufen, erhält der bei Inkrafttreten der Regelung vorhandene Dienstposteninhaber für seine Person weiterhin Dienstbezüge aus seiner bisherigen Besoldungsgruppe.
Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2002 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro erhöht.
Die auf den Artikeln 7, 8 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
















