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Gesetz - 6. BesÄndG
Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG
§ 1 Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters
Das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten, Richter und Soldaten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu festgesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und des § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.

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