Gesetz - BeschV
Beschäftigungsverordnung - BeschV
§ 23 Kultur und Unterhaltung
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel bei Personen erteilt werden, die
1.
eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist, ausüben,
2.
zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.

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