Gesetz - BeschV
Beschäftigungsverordnung - BeschV
§ 33 Deutsche Volkszugehörige
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung von deutschen Volkszugehörigen erteilt werden, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen.

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