Gesetz - BeschV
Beschäftigungsverordnung - BeschV
§ 3a Blaue Karte EU
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Blauen Karte EU, wenn der Ausländer
1.
ein Gehalt nach § 41a Absatz 1 erhält oder
2.
einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 erfüllt.

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