Gesetz - BeschV
Beschäftigungsverordnung - BeschV
§ 3a Blaue Karte EU
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Blauen Karte EU, wenn der Ausländer
- 1.
- ein Gehalt nach § 41a Absatz 1 erhält oder
- 2.
- einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 erfüllt.
















