Gesetz - BeschV
Beschäftigungsverordnung - BeschV
§ 6 Kaufmännische Tätigkeiten
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.
- Personen, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden, oder
- 2.
- Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Verträge schließen oder Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, ankaufen sollen
















