Gesetz - BeschV
Beschäftigungsverordnung - BeschV
§ 9 Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.
- Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder
- 2.
- vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte.
















