Gesetz - BeschV
Beschäftigungsverordnung - BeschV
§ 9 Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1.
Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder
2.
vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte.

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