Gesetz - BeschVerfV
Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV
§ 1 Grundsatz
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer,
1.
die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18, 19 und 19a des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),
2.
denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und
3.
die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

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