Gesetz - BeschVerfV
Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV
§ 13 Beschränkung der Zustimmung
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich
1.
der beruflichen Tätigkeit,
2.
des Arbeitgebers,
3.
des Bezirkes der Agentur für Arbeit und
4.
der Lage und Verteilung der Arbeitszeit
beschränkt werden.
(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet