Gesetz - BeschVerfV
Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV
§ 13 Beschränkung der Zustimmung
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich
- 1.
- der beruflichen Tätigkeit,
- 2.
- des Arbeitgebers,
- 3.
- des Bezirkes der Agentur für Arbeit und
- 4.
- der Lage und Verteilung der Arbeitszeit
(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt.