Gesetz - BeschVerfV
Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV
§ 3 Familienangehörige
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung
1.
von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder
2.
von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

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