Gesetz - BeschVerfV
Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV
§ 3 Familienangehörige
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung
- 1.
- von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder
- 2.
- von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
















