Gesetz - BeschVerfV
Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV
§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung
- 1.
- wenn der Ausländer im Inland
- a)
- einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oder
- b)
- an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat,
- 2.
- in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
















