Gesetz - BeschVerfV
Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV
§ 4 Sonstige zustimmungsfreie Beschäftigungen
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.