Gesetz - 1. BesVNG
Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
§ 7
Der Höchstbetrag des Ausgleichs nach § 103 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt unmittelbar für den Bereich der Länder.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet