Gesetz - BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

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