Gesetz - BetrWHwOPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
§ 3 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
Unternehmensstrategie,
2.
Unternehmensführung,
3.
Personalmanagement,
4.
Innovationsmanagement.
(2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
1.
Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten,
2.
Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten,
3.
Unternehmensstrategie planen.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
1.
Unternehmensführung und -organisation gestalten,
2.
Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern,
3.
Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen,
4.
Wertschöpfung optimieren.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
1.
Personal planen und gewinnen,
2.
Personal führen und entwickeln.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Der erfolgreiche Abschluss dieser Prüfungsteile soll dabei nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

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