Gesetz - BeurkG
Beurkundungsgesetz
§ 18 Genehmigungserfordernisse
Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet