Gesetz - BevStatG
Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG
§ 5
Bei der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes sind auf der Grundlage der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik die Bevölkerung insgesamt sowie die deutsche Bevölkerung nach Geschlecht, Alter und Familienstand festzustellen.

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