Gesetz - BewachV
Bewachungsverordnung - BewachV
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält,
2.
entgegen § 8 Abs. 2 eine in seinem Gewerbebetrieb beschäftigte Person nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpflichtet,
3.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Person mit der Bewachung beschäftigt,
4.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 den Wachdienst nicht durch Dienstanweisung regelt,
6.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt,
7.
entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,
8.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nicht sicherstellt,
9.
entgegen § 13 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
11.
entgegen § 14 Abs. 4 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

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