Gesetz - BewachV
Bewachungsverordnung - BewachV
§ 5b Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern.
(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.