Gesetz - BewG
Bewertungsgesetz
Anlage 20 (zu § 169 Abs. 5)
Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3065)
1.
Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
2.
Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Gänsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.

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